015 CORPORATE GOVERNANCE MANAGEMENT Kap. 1 Die von der Gesellschaft für Vorstand und Auf- sichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung enthält keinen Selbstbehalt (Abweichung von Ziffer 3.8 des Kodex). Die AMB Generali ist weiterhin der Ansicht, dass ein Selbstbehalt im Hinblick auf die Verantwor- tung und Motivation der Vorstands- und Aufsichts- ratsmitglieder bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich ist. Bei der AMB Generali besteht kein eigenes Aktienoptionsprogramm (Abweichung von Ziffern 4.2.3 und 7.1.3 des Kodex). Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus einem erfolgsunabhängigen sowie einem erfolgsabhängigen Teil zusammen. Daneben besteht für ausgewählte Vorstände und Führungskräfte der Gruppe ein Aktienoptionsprogramm der internationa- len Generali Gruppe. Das Programm ist auf S. 164 dar- gestellt. Neben diesen Vergütungsbestandteilen hält die AMB Generali ein eigenes Aktienoptionsprogramm nicht für notwendig. Eine individualisierte Darstellung der Gesamt- vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang zum Konzernabschluss erfolgt nicht (Abweichung von Ziffer 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex). Die ordentliche Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 hat im Übrigen gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB beschlossen, dass die Angaben zur Vergütung des Vorstands gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) Sätze 5 bis 9 HGB unter- bleiben. Aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre sieht die Gesellschaft von einem detaillierten Ausweis ab und verweist stattdessen auf den kollektiven Aus- weis, wie er in diesem Bericht (vgl. die nachfolgende Darstellung in diesem Abschnitt sowie die Angaben auf S. 166 f.), im Internet und auf der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt wird. Die Struktur der Vergütung aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Be- standteilen ist in diesen Quellen ebenfalls erläutert. Ebenso erfolgt keine individualisierte Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder oder ihrer Vergütung aufgrund sonstiger Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen (Abwei- chung von Ziffer 5.4.7 des Kodex). Die Struktur der Vergütung des Aufsichtsrats ist in der Satzung und im Geschäftsbericht (vgl. die nachfolgende Darstel- lung in diesem Abschnitt sowie die Angaben auf S. 166 f.) offengelegt. Ein kollektiver Ausweis der gezahlten Vergütung findet sich ebenfalls im Geschäfts- bericht (s. S. 166 f.). Bei der AMB Generali besteht kein Prüfungsaus- schuss (Audit Committee) des Aufsichtsrats, der sich mit Fragen der Rechnungslegung oder des Risiko- managements der Gesellschaft befasst (Abweichung von Ziffer 5.3.2 des Kodex). Auf die Einrichtung eines solchen Ausschusses kann verzichtet werden, da die Prüfberichte des Abschlussprüfers über den Einzel- und Konzernabschluss regelmäßig in der Bilanzsit- zung des Aufsichtsrats erläutert und vom Aufsichts- rat eingehend erörtert werden. Außerdem steht der Abschlussprüfer dem Plenum des Aufsichtsrats Rede und Antwort. Die AMB Generali ist der Ansicht, dass diese Aufgaben den zentralen Teil der Überwachungs- tätigkeit des Aufsichtsrats darstellen, und möchte sie daher dem Gesamtaufsichtsrat vorbehalten. Bei der AMB Generali besteht auch kein Nomi- nierungsausschuss, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt (Abweichung von Ziffer 5.3.3 des Kodex). Da die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der AMB Generali ohnedies in enger Kommunikation zueinander stehen, erscheint die Ein- richtung eines solchen Ausschusses entbehrlich. Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht (Abweichung von Ziffer 5.4.1 des Kodex). Die Mitglieder des Aufsichtsrats der AMB Generali wer- den aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung gewählt. Dabei möchte die Gesellschaft, unabhängig von Alters- grenzen, den Aufsichtsrat mit hoch qualifizierten und erfahrenen Aufsichtsratsmitgliedern besetzen. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausge- hende Begrenzung der Aufsichtsratsmandate in kon- zernexternen börsennotierten Gesellschaften besteht nicht (Abweichung von Ziffer 5.4.5 des Kodex). In vie- len Fällen ist es nützlich, wenn Aufsichtsratsmitglieder ihre Erfahrungen aus konzernexternen Unternehmen einbringen können. Aus derzeitiger Sicht hält die AMB Generali die gesetzliche Regelung in § 100 Abs. 2 Aktiengesetz für ausreichend. Eine Mitteilung über die Häufigkeit der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats im Bericht des Aufsichtsrats erfolgt nicht (Abweichung von Ziffer 5.4.8 des Kodex). Die Effizienz der Aufsichtsratsarbeit wurde bislang nicht durch das Fehlen von Mitgliedern beein- trächtigt. Daher wird eine solche Mitteilung derzeit nicht für erforderlich gehalten.