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CORPORATE GOVERNANCE MANAGEMENT Kap. 1
Die von der Gesellschaft für Vorstand und Auf-
sichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung enthält
keinen Selbstbehalt (Abweichung von Ziffer 3.8 des
Kodex). Die AMB Generali ist weiterhin der Ansicht,
dass ein Selbstbehalt im Hinblick auf die Verantwor-
tung und Motivation der Vorstands- und Aufsichts-
ratsmitglieder bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht
erforderlich ist.
Bei der AMB Generali besteht kein eigenes
Aktienoptionsprogramm (Abweichung von Ziffern 4.2.3
und 7.1.3 des Kodex). Die Vergütung des Vorstands
setzt sich aus einem erfolgsunabhängigen sowie einem
erfolgsabhängigen Teil zusammen. Daneben besteht
für ausgewählte Vorstände und Führungskräfte der
Gruppe ein Aktienoptionsprogramm der internationa-
len Generali Gruppe. Das Programm ist auf S. 164 dar-
gestellt. Neben diesen Vergütungsbestandteilen hält
die AMB Generali ein eigenes Aktienoptionsprogramm
nicht für notwendig.
Eine individualisierte Darstellung der Gesamt-
vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang zum
Konzernabschluss erfolgt nicht (Abweichung von
Ziffer 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex). Die ordentliche
Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 hat im Übrigen
gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB beschlossen, dass
die Angaben zur Vergütung des Vorstands gemäß
§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) Sätze 5 bis 9 HGB unter-
bleiben. Aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre
sieht die Gesellschaft von einem detaillierten Ausweis
ab und verweist stattdessen auf den kollektiven Aus-
weis, wie er in diesem Bericht (vgl. die nachfolgende
Darstellung in diesem Abschnitt sowie die Angaben auf
S. 166 f.), im Internet und auf der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt wird. Die Struktur der Vergütung
aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Be-
standteilen ist in diesen Quellen ebenfalls erläutert.
Ebenso erfolgt keine individualisierte Darstellung
der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder oder ihrer
Vergütung aufgrund sonstiger Geschäftsbeziehungen
zur Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen (Abwei-
chung von Ziffer 5.4.7 des Kodex). Die Struktur der
Vergütung des Aufsichtsrats ist in der Satzung und
im Geschäftsbericht (vgl. die nachfolgende Darstel-
lung in diesem Abschnitt sowie die Angaben auf
S. 166 f.) offengelegt. Ein kollektiver Ausweis der
gezahlten Vergütung findet sich ebenfalls im Geschäfts-
bericht (s. S. 166 f.).
Bei der AMB Generali besteht kein Prüfungsaus-
schuss (Audit Committee) des Aufsichtsrats, der sich
mit Fragen der Rechnungslegung oder des Risiko-
managements der Gesellschaft befasst (Abweichung
von Ziffer 5.3.2 des Kodex). Auf die Einrichtung eines
solchen Ausschusses kann verzichtet werden, da die
Prüfberichte des Abschlussprüfers über den Einzel-
und Konzernabschluss regelmäßig in der Bilanzsit-
zung des Aufsichtsrats erläutert und vom Aufsichts-
rat eingehend erörtert werden. Außerdem steht der
Abschlussprüfer dem Plenum des Aufsichtsrats Rede
und Antwort. Die AMB Generali ist der Ansicht, dass
diese Aufgaben den zentralen Teil der Überwachungs-
tätigkeit des Aufsichtsrats darstellen, und möchte sie
daher dem Gesamtaufsichtsrat vorbehalten.
Bei der AMB Generali besteht auch kein Nomi-
nierungsausschuss, der ausschließlich mit Vertretern
der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für
dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung
geeignete Kandidaten vorschlägt (Abweichung von
Ziffer 5.3.3 des Kodex). Da die Anteilseignervertreter
im Aufsichtsrat der AMB Generali ohnedies in enger
Kommunikation zueinander stehen, erscheint die Ein-
richtung eines solchen Ausschusses entbehrlich.
Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder
besteht nicht (Abweichung von Ziffer 5.4.1 des Kodex).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der AMB Generali wer-
den aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung gewählt.
Dabei möchte die Gesellschaft, unabhängig von Alters-
grenzen, den Aufsichtsrat mit hoch qualifizierten und
erfahrenen Aufsichtsratsmitgliedern besetzen.
Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausge-
hende Begrenzung der Aufsichtsratsmandate in kon-
zernexternen börsennotierten Gesellschaften besteht
nicht (Abweichung von Ziffer 5.4.5 des Kodex). In vie-
len Fällen ist es nützlich, wenn Aufsichtsratsmitglieder
ihre Erfahrungen aus konzernexternen Unternehmen
einbringen können. Aus derzeitiger Sicht hält die AMB
Generali die gesetzliche Regelung in § 100 Abs. 2
Aktiengesetz für ausreichend.
Eine Mitteilung über die Häufigkeit der Teilnahme
an den Sitzungen des Aufsichtsrats im Bericht des
Aufsichtsrats erfolgt nicht (Abweichung von Ziffer 5.4.8
des Kodex). Die Effizienz der Aufsichtsratsarbeit wurde
bislang nicht durch das Fehlen von Mitgliedern beein-
trächtigt. Daher wird eine solche Mitteilung derzeit
nicht für erforderlich gehalten.