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ANGABEN UND BERICHT GEMÄSS § 315 ABS. 4 HGB KONZERN-LAGEBERICHT Kap. 2
geschaffene, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insge-
samt bis zu 1.024.000 an Arbeitnehmer der Gesell-
schaft und ihrer Konzerngesellschaften ausgeben zu
können. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats alle weiteren Bedingungen der Aus-
gabe neuer Aktien, insbesondere den Ausgabekurs
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist schließlich ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu
ändern.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, eigene Aktien
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gemäß
§ 71 AktG zu erwerben. Insbesondere hat die Haupt-
versammlung mit Beschluss vom 3. Mai 2007 den
Vorstand gemäß § 71 Abs. 1, Ziffer 8 AktG ermäch-
tigt, bis zum 31. Oktober 2008 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft zu erwerben.
Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit
einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals von 13.742.077,44 beschränkt;
das sind knapp 10% des bestehenden Grundkapitals
von 137.420.784,64 . Die Ermächtigung darf nicht
zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausge-
nutzt werden. Die Ermächtigung kann unmittelbar
durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft
beauftragte Dritte ganz oder in mehreren Teilbeträgen,
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, ausgeübt
werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff.
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10% des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb erfolgt
nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels
eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre
der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs
an den drei Börsentagen vor Eingehen der Verpflichtung
zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10% über-
oder unterschreiten. Der Eröffnungskurs wird bestimmt
durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel (oder in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufan-
gebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder eine an
die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder
die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den drei Börsentage
vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw.
der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangebo-
ten geltenden, durch die Schlussauktion ermittelten
durchschnittlichen Schlusskurs im Xetra-Handel (oder
in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht
mehr als 20% über- oder unterschreiten. Das Volumen
des Angebots bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern die
gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgege-
benen Angebote dieses Volumen überschreitet bzw.
überschreiten, muss der Erwerb bzw. die Annahme
im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen.
Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je
Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden.
Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen
vorsehen. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs-
und -übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern
und soweit diese Anwendung finden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die auf-
grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu
den folgenden, zu verwenden:
1. Die erworbenen Aktien können eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder die Durchführung
der Einziehung eines weiteren Hauptversamm-
lungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann
auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann
mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einzie-
hung kann so erfolgen, dass sich das Grundkapital
nicht verändert, sondern durch die Einziehung der
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß
§ 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 Abs. 3 Nr. 3
AktG). Der Vorstand ist ermächtigt, die Angaben
der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die
Einziehung zu ändern.